Allgemeine Geschäftsbedingungen Drucken
1. Geltungsbereich
Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen schriftlich vereinbart werden, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), womit sich der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufs- oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und wird die Bestellung nur unter Zugrundelegung unter den Bedingungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen angenommen.Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu Grunde liegen, gelten die Bestimmungen des KSchG, soweit nicht zulässigerweise andere Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Kostenvoranschläge
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Auftragsänderungen bzw. Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.3. Zustandekommen des Vertrages; Belehrung gemäß § 3 KScHG
Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Ein Verbraucher kann dann vom Vertrag oder vom Vertragsantrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räume noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben hat; der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Vertragsschließung angebahnt hat; und dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung vorangegangen ist.Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen oder bis 1 Woche danach schriftlich erklärt werden.
4. Stornogebühren
Unbeschadet der Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche ist unser Unternehmen im Fall eines Stornos berechtigt, eine Stornogebührt iHv 10% des Nettoauftragwertes, bei Sonderanfertigungen 30% zu verlangen.5. Preise / Zahlung
Unsere Preise laut den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote ob schriftlich oder mündlich gelten freibleibend und verstehen sich Netto exklusive Mehrwertsteuer; sie beruhen auf gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferausführung mehr als zwei Monate bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum diese Preise, so ist das Unternehmen berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.Gelegte Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen zur Zahlung fällig. Allfällige Skontovereinbarungen entnehmen Sie den jeweiligen gelten Rechnungen. Die Zahlung hat grundsätzlich netto Kassa ohne Abzug zzgl. gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen; Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen haben erst mit Zugang bzw. Gutschrift am Konto des Unternehmers schuldbefreiende Wirkung. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 8% über dem jeweils in Geltung stehenden Basiszinssatz p.a. berechnet.
Alle Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Bei Zahlungsverzug bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw. Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen werden mit Verzugseintritt auch alle anderen noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig.
6. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges die entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern das Unternehmen das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 25,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag iHv. € 20,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Unternehmens anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.7. Lieferung und Montage
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Lieferverzug hat die vom Kunden zu setzende Nachfrist mindestens 2 Wochen zu betragen. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen trifft am Leistungsverzug zumindest grobes Verschulden. Der Kunde ist verpflichtet Teillieferungen anzunehmen. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges gelten auch im Falle von Teillieferungen.Verzögerungen am Baufortschritt, die von unserem Unternehmen nicht beeinflussbar sind und die Arbeits- bzw. Montageausführungen verzögern, heben etwaige Pönalforderungen zur Gänze auf. Dies gilt auch für die Fertigstellungstermine. Unser Unternehmen behält sich in diesem Fall vor, diesbezügliche Kostenerhöhungen in Rechnung zu stellen bzw. die Fertigstellungstermine nach eigenen Möglichkeiten neu einzuplanen.
Dem Unternehmen steht es frei nach Notwendigkeit Subfirmen zu beschäftigen.
8. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist das Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Dies beinhaltet insbesondere das Beistellen des erforderlichen Licht- und Kraftstroms, Leistung sämtlicher notwendiger Vorarbeiten. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten vorzunehmen, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen.Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so wird unser Unternehmen den Kunden davon verständigen und um entsprechende Weisung ersuchen. Die dadurch auflaufenden Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht binnen angemessener Frist ein, treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
9. Gewährleistung
Wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Montageende (gleichbedeutend mit Abreise der Monteure) allfällige Mängel in schriftlicher Form gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als unserem Unternehmen verändert worden sind , so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche ab Beendigung der Montagearbeiten. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Kunden nachzuweisen; die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Unternehmer hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Termine für Austausch und Verbesserung sind je nach Einzelfall festzulegen. Scheitern der Austausch oder Verbesserung aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind bzw. erschwert der Kunde durch eigenmächtiges Handeln, Verbesserung und Austausch, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.Ausschließlich anerkannte Mängel berechtigen bis zu deren Behebung zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils der entsprechenden Position (je nach Mängelumfang), höchstens jedoch im Ausmaß von 5% der Nettoauftragssumme.